28.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich betreffend die Massnahme den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 28.1 hiervor) anschliessen und zwar sowohl bezüglich schwere psychische Störung, Rückfallgefahr, Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit, geeignete Massnahme, Verhältnismässigkeit als auch bezüglich des Fazits (anzuordnende Massnahme und kein Strafaufschub).