Schliesslich wies die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es nicht zulässig sein werde, die ambulante Massnahme direkt in eine sichernde Massnahme umzuwandeln. Die Vollzugsbehörden müssten den Verlauf aufmerksam verfolgen und prüfen, ob die Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme, sobald es das Untermassverbot zulasse und eine stationäre Massnahme dem Therapiebedürfnis besser entspreche, zulässig sei. Dieser Punkt sei dann besonders wichtig, falls der Beschuldigte nicht zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden würde (pag. 3105). 28.3 Erwägungen der Kammer