Folglich bleibe lediglich die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB übrig. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft dürfte diese Therapie schwierig werden, da an der Berufungsverhandlung habe festgestellt werden können, dass der Beschuldigte die Tat verdränge und nicht mehr darüber reden wolle. Schliesslich wies die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es nicht zulässig sein werde, die ambulante Massnahme direkt in eine sichernde Massnahme umzuwandeln.