Da aktuell aber noch gewisse Behandlungschancen bestünden, scheide die sichernde Massnahme als ultima ratio aus. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme zwar dem Therapiebedürfnis sehr viel besser gerecht werden würde, eine solche aber aufgrund des Untermassverbots ausscheide und keine Konstellation vorläge, welche eine Ausnahme und folglich ein Absehen vom Untermassverbot rechtfertigen würde. Folglich bleibe lediglich die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB übrig.