28.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte, es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten (pag. 3105 und 3107). Demgegenüber wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, es stelle sich gemäss dem Sachverständigen gar die Frage nach einer primär sichernden Massnahme. Da aktuell aber noch gewisse Behandlungschancen bestünden, scheide die sichernde Massnahme als ultima ratio aus.