Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme und nur anzuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden (Urteil BGer 6B_297/2014 vom 24.11.2014 E. 4.2 m.w.H.). Hinweise, die eine solche Ausnahme gebieten würden, liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden im Übrigen auch nicht