2.6 Anzuordnende Massnahme und kein Strafaufschub Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten eine psychische Störung von erheblicher Schwere vor, die mit den von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang steht. Es besteht ein erhöhtes einschlägiges Rückfallrisiko, welchem aber gemäss gutachterlichen Erkenntnissen mittels einer ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB begegnet werden kann. Eine solche erscheint notwendig, geeignet, zweckmässig und ausreichend. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist in Anbetracht der begangenen und zu erwartenden Straftaten sowie der Tatsache, dass kein (noch) milderes Mittel besteht, auch verhältnismässig.