2133; pag. 2143). Ausserdem ist beim Beschuldigten für eine stationäre Massnahme derzeit keinerlei Motivation vorhanden, wobei eine fehlende Motivation kein Grund ist, um von der Anordnung der entsprechenden Massnahme abzusehen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gebietet sich vorliegend die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, zumal diese im Vergleich zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch viel schwächer in das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Beschuldigten eingreift. Der Beschuldigte erhält dadurch die (vielleicht letzte) Chance, sich seine Taten in einem ambulanten Setting zu stellen und jene aufzuarbeiten.