Dadurch könne die Legalprognose zumindest bis zu einem gewissen Grad verbessert werden (pag. 2141). Er vertritt aber auch die Auffassung, dass mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB vom Therapeutischen her grundsätzlich meist mehr zu erreichen sei als mit ambulanten therapeutischen Massnahmen. Nichtsdestotrotz gebe es Institutionen und Fachstellen, die das für die Behandlung des Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen in einem ambulanten Setting anbieten würden und die grundsätzlich bereit seien, den Beschuldigten zu betreuen (pag. 2133; pag. 2143).