Der Beschuldigte beging u.a. einen Mord. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches um eines der schwersten Delikte. In Bezug auf dieses Delikt wird dem Beschuldigten u.a. aufgrund der bei ihm attestierten schweren psychischen Störung eine zumindest nicht unerhebliche Rückfallgefahr angelastet. Der Sachverständige ist der Ansicht, dass eine vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB ein gangbarer Weg sei. Dadurch könne die Legalprognose zumindest bis zu einem gewissen Grad verbessert werden (pag.