Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BSK StGB/JStG-HEER, a.a.O., N 34 zu Art. 56 StGB m.w.H.). Eine Massnahme greift in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff hat dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3