2629, Z. 5 ff.). Den Ausführungen des Gutachters folgte im Übrigen auch die zuständige Staatsanwältin. So könne sie sich für die Anordnung einer ambulanten Massnahme aussprechen. Dem Beschuldigten solle die allerletzte Chance geboten werden, sich mit seinen Problemen ernsthaft auseinanderzusetzen. Andernfalls liesse sich eine sichernde Massnahme – konkret eine Verwahrung – nachträglich immer noch anordnen (pag. 2646 f.). Von den Ausführungen des Sachverständigen und der Staatsanwaltschaft gebietet sich kein Abweichen. Als geeignete Massnahme drängt sich vorliegend eine ambulante therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB auf. 2.5 Verhältnismässigkeit