Bisher hätten sich beim Beschuldigten keine Hinweise ergeben, dass er für eine mehrjährige therapeutische stationäre Massnahme intrinsisch motiviert wäre. Auf konkrete Frage gab der Beschuldigte auf der anderen Seite eine Bereitschaft an, sich mit seinen Anlassdelikten auseinanderzusetzen, insbesondere, wenn eine solche Auseinandersetzung gerichtlich verfügt werde. Auf dieser Grundlage könne aus sachverständiger Sicht bspw. eine vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB ein gangbarer Weg sein (pag. 2142). Dafür gebe es mehrere geeignete Vollzugseinrichtungen; ein Klinik-Setting sei nicht notwendig (pag.