Aus gutachterlicher Sicht lasse sich aus der bisherigen Datenlage ableiten, dass die Eigenmotivation für eine Therapie beim Beschuldigten eben nur ansatzweise vorhanden sei. Ein deutliches Problembewusstsein für deliktrelevante Aspekte bestehe aktuell nicht. So sei grundsätzlich mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB vom Therapeutischen her meist mehr zu erreichen als mit ambulanten therapeutischen Massnahmen. Bisher hätten sich beim Beschuldigten keine Hinweise ergeben, dass er für eine mehrjährige therapeutische stationäre Massnahme intrinsisch motiviert wäre.