(psychiatrische Klinik) hatte, aber mit ihm noch nicht so viel Erfahrung hat. Aus meiner Sicht würde es schon Sinn machen, dass man dies mit ihm nochmals versucht anzuschauen und schaut, wie weit man kommt» (pag. 2628, Z. 32 ff.). Gestützt auf das Gesagte besteht somit nicht nur ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten, sondern es bestehen auch Behandlungsmöglichkeiten. 2.4 Geeignete Massnahme