den entsprechenden Rahmen (bspw. Sicherheit) anbieten würden und die grundsätzlich bereit seien, den Beschuldigten zu betreuen (pag. 2133). Dadurch lasse sich die Legalprognose bis zu einem gewissen Grad verbessern (pag. 2141). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschuldigten die Therapiebereitschaft höchstens ansatzweise zu erkennen sei. Eine intrinsische Motivation sei indes nicht erkennbar. Der Beschuldigte verschliesse sich jedoch gemäss eigenen Angaben während der Begutachtung nicht grundsätzlich der Möglichkeit, die Anlasstaten im Verlauf therapeutisch aufzuarbeiten und sich in eine Therapie zu begeben (pag. 2134).