Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit äusserte sich der Sachverständige im Rahmen des foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens dahingehend, als dass nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren die beim Beschuldigten vorhandenen psychischen Störungsbereiche (primär dissoziale Persönlichkeitsstörung) grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad behandelbar bzw. in relevanter Weise beeinflussbar seien. Für die Behandlung von Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung gebe es sodann Institutionen und Fachstellen, die das für die Behandlung des Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und