Sodann muss zu erwarten sein, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann, d.h. es muss eine mit der Störung in Zusammenhang stehende Rückfallgefahr bestehen sowie ein Behandlungsbedürfnis und die Behandlungsmöglichkeit des Täters bejaht werden. 2.2 Rückfallgefahr Gemäss Gutachten ist eine schlechte Realprognose zu bejahen. Als sog. Index-Delikt wurde beim Beschuldigten der Haupttatvorwurf des Mordes und der Störung des Totenfriedens gewählt. In dieser Hinsicht kann im Wesentlichen was folgt festgehalten werden (pag. 2127 ff.; pag. 2139):