Mithin kann nach wie vor auf die schlüssige und nachvollziehbare Gutachtergrundlage abgestellt werden. Sie vom Sachverständigen beschriebene Symptomatik bzw. das Störungsbild der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) wertet das erkennende Gericht als schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB. Die Anordnung einer Massnahme erfordert weiter, dass der Beschuldigte Taten begangen hat, die mit seiner Störung in Zusammenhang stehen, was der Sachverständige anhand der Faktenlage klar bestätigen konnte (pag. 2141). Auf die gutachterliche Schlussfolgerung kann abgestellt werden.