Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 liegen diese Störungen beim Beschuldigten immer noch vor (pag. 2625 ff.). Es bestehen also keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Symptomatik seit der Verfassung des Gutachtens verändert hätte. Der Beschuldigte befand sich nämlich seit seiner vorläufigen Festnahme in Haft, ohne dass er eine Therapie besucht hätte. Einen freiwilligen vorzeitigen Massnahmenantritt wurde seinerseits im Übrigen auch nicht beantragt. Mithin kann nach wie vor auf die schlüssige und nachvollziehbare Gutachtergrundlage abgestellt werden.