Vor dem Hintergrund, dass das erkennende Gericht die Hauptanlasstat – den Mord – aber als nicht sexuell motiviert qualifiziert, zeugen die folgenden Ausführungen von Relevanz (pag. 2115 ff.): 100 Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sind beim Exploranden sodann deutliche Normabweichungen in mehreren Bereichen erkennbar. Deutliche Abweichungen sind bei Herrn A.________ insbesondere im Bereich der Affektivität und der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen erkennbar.