ner sexuell sadistischen Störung zu vergeben ist, wenn die Hauptanlasstat vom 16.01.2021 / 17.01.2021 als sexuell motiviert angesehen wird. Falls das urteilende Gericht zum Schluss kommt, dass die Hauptanlasstat vom 16.01.2021 / 17.01.2021 nicht primär sexuell motiviert war und im Wesentlichen den Schilderungen des Exploranden folgt, verbleibt eine deutlich dissoziale Komponente, die ihn dazu befähigte, den Leichnam von L.________ zu «entsorgen». Somit lautet die Diagnose: Aktuell Verdacht auf sexuell sadistische Störung (gemäss DSM-5, seit der Verhaftung vom 28.01.2021 in geschützter Umgebung).