Alsdann erwog die Vorinstanz betreffend die Anordnung der ambulanten therapeutischen Behandlung Folgendes (S. 108 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2861 ff.; Hervorhebungen im Original; die zitierten Ausführungen aus dem Gutachten werden zwecks Unterscheidung von den vorinstanzlichen Ausführungen kursiv hervorgehoben): 2.1 Schwere psychische Störung Der Sachverständige diagnostizierte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21.02.2022 beim Beschuldigten vorab was folgt (pag. 2112 ff.): Bekannt ist bei Herrn A.________, dass er seit vielen Jahren entsprechende Pornografie konsumiert und zumindest bis zu einem gewissen Grad durch diese sexuell erregt wird.