2614, Z. 35; pag. 2620, Z. 10 und Z. 42). Sodann teilt das Gericht auch bezüglich sexueller Hinsicht die Auffassung der Verteidigung bzw. diejenige des Beschuldigten nicht, zumal dieser selbst ausführte, dass er wisse, dass er sich bei Sexualpraktiken für «Unübliches» interessiere, er also eine «Faszination für Bondage» habe und «ziemlich strubs Züg» auf seinem Computer gehabt habe (pag. 2610, Z. 30 f.; pag. 2617, Z. 4 ff.). Ob der Beschuldigte letzt-