An dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung ein persönliches Bild über den Beschuldigten verschaffen konnte und die Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte weder kalt noch herzlos sei, keineswegs teilen kann; echte Reue zeigte der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise. Es wird in dieser Hinsicht exemplarisch auf die bereits mehrfach zitierten Aussagen auf pag. pag. 2608, Z. 19 ff., pag. 2619, Z. 39 ff. und pag. 2620, Z. 1 ff. sowie auf pag. 2623, Z. 22 ff. verwiesen. Alsdann wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte trotz der schwerwiegenden Vorwürfe mehrfach lachte (pag. 2610, Z. 21; pag. 2614, Z. 35;