631, Z. 110 f.). Die besagten Ausführungen der Verteidigung finden demnach insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschuldigten keine Stütze in den Akten. Die Verteidigung führte im Übrigen auch aus, dass der Beschuldigte weder kalt noch herzlos sei. In sexueller Hinsicht sei er denn auch eher ein Romantiker und habe von sich aus das Gefühl, nicht einer dissozialen Grundbereitschaft zu unterliegen (pag. 2190). An dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung ein persönliches Bild über den Beschuldigten verschaffen konnte und die Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte weder kalt noch herzlos sei, keineswegs teilen kann;