Die Verteidigung brachte in der besagten Eingabe weiter vor, † L.________ sei durch den Sachverständigen zu Unrecht als Kollegin mit Sonderleistungen dargestellt worden. † L.________ sei vielmehr eine langjährige und gute Kollegin des Beschuldigten gewesen. In dieser Hinsicht kann auf die folgenden Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden: «Wie nennt man das… Kollegin mit Sonderleistungen. Es gibt da so einen komischen Ausdruck. Nicht wirklich partnerschaftlich, einfach ungezwungen. Jeder macht was er will» (pag. 317, Z. 85 ff.) oder «L.________(Vorname Opfer) war für mich so für eine Art Aufwärmphase gedacht» (pag. 319, Z. 185) und auf die Frage, ob er mit † L.___