Zudem obliegt die Legalprognose, die im Gegensatz zur Realprognose des psychiatrischen Sachverständigen als Feststellung des Sachverhalts eine Rechtsfrage beinhaltet, einzig dem Gericht. Ob also die durch den Sachverständigen benannten Risikofaktoren effektiv zu einer Gefährlichkeit bzw. einer schlechten Legalprognose (Rückfallgefahr) führen, hat letztlich das Gericht zu beurteilen (BSK StGB/JStG-HEER, a.a.O., N 50a f. zu Art. 56 StGB m.w.H.). Andererseits wurde für die Beurteilung der Realprognose als sog. Index-Delikt der Haupttatvorwurf des Mordes und der Störung des Totenfriedens gewählt. Die Verteidigung brachte in der besagten Eingabe weiter vor, † L._____