So beantwortete der Sachverständige insbesondere die an ihn gestellten Fragen, begründete seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen eingehend und diese sind in sich nicht widersprüchlich (vgl. auch Urteil BGer 6B_56/2018 vom 02.08.2018 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1 und Urteil BGer 6B_296/2017 vom 28.07.2017 E. 3.2). Mit Blick auf die im vorliegenden Fall vorhandenen Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten drängen sich denn auch nicht im geringsten Ansatz ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellungen auf.