28. Massnahme 28.1 Vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Massnahme Die Vorinstanz machte einleitend zutreffende Ausführungen bezüglich der Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme. Darauf wird verwiesen (S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2858 f.). Zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2022 (pag. 2033 ff.) nahm die Vorinstanz anschliessend wie folgt Bezug (pag.