51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 27. Januar 2021 bis am 31. März 2022 in Polizei- und Untersuchungshaft, vom 18. Mai 2022 bis am 25. April 2023 im vorzeitigen Strafvollzug und schliesslich vom 25. April 2023 bis am 7. Februar 2025 in Sicherheitshaft (vgl. zur Haft E. 3 hiervor). Daraus folgt, dass der Beschuldigte sich bis zum Urteilszeitpunkt am 7. Februar 2025 seit insgesamt 1'473 Tagen in Haft befand, welche auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.