27. Konkretes Strafmass und Anrechnung der ausgestandenen Haft Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiert eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB).