Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen unter E. 25.4 hiervor verwiesen und festgehalten werden, dass sich das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug straferhöhend auswirken würde. Sodann wäre die einschlägige Vorstrafe wegen Pornografie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet die Kammer für die Täterkomponenten eine Straferhöhung von 3 Monaten als angemessen. Somit wären für die Tat- und Täterkomponenten insgesamt 21 Monate zu asperieren. Eine Asperation ist indes