26.4.1 Fazit zu asperierende Monate Freiheitsstrafe Aus dem Ausgeführten folgt, dass für die Tatkomponenten der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie und Gewaltdarstellungen insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes zu asperieren wären. Nebst den Tatkomponenten wären überdies die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen unter E. 25.4 hiervor verwiesen und festgehalten werden, dass sich das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug straferhöhend auswirken würde.