Der Beschuldigte handelte vorliegend wiederum mit direktem Vorsatz, was sich aufgrund des Doppelverwertungsverbots neutral auszuwirken hat. Betreffend die Beweggründe des Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Gericht diese eben gerade nicht in der sexuellen Selbstbefriedigung, sondern in einer, wenn auch verwerflichen, Neugierde sieht. So gab der Beschuldigte nämlich für das erkennende Gericht glaubhaft zu Protokoll, dass dies ziemlich kranker Scheiss sei (pag. 382, Z. 661 ff.) und er eigentlich auf das «Kink Zeugs» stehe, also wenn die Darstellerinnen am Schluss noch Leben würden (pag. 385, Z. 796 ff.).