In Bezug auf die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nämlich Leib und Leben sowie die ungestörte (sexuelle) Entwicklung (BSK StGB/JStG-HAGENSTEIN, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 135 StGB m.w.H.), hat sich das erkennende Gericht an den beiden Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.11.2022 (SK 22 195) bzw. vom 22.12.2021 (SK 20 541) orientiert. Der Beschuldigte hatte eine einzige illegale Gewaltdarstellung auf seiner NAS Synology DS1515 abgespeichert, die eine Erhängung einer jungen Frau zum Inhalt hat.