26.4 Gewaltdarstellungen Vollumfänglich anschliessen kann sich die Kammer der von der Vorinstanz als verschuldensadäquat festgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Tagen für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen. Konkret erwog die Vorinstanz zu den Tatkomponenten zutreffend was folgt (S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2852 f.): 1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)