96 Vorstrafe hätte sich theoretisch zufolge Einschlägigkeit deutlich straferhöhend auf die Strafe auszuwirken (was allerdings weder bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe noch bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren möglich ist; vgl. bereits E. 25.4 hiervor). 26.4 Gewaltdarstellungen Vollumfänglich anschliessen kann sich die Kammer der von der Vorinstanz als verschuldensadäquat festgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Tagen für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen.