Wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. Februar 2014 u.a. wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie (beides mehrfach begangen) vorbestraft ist (vgl. E. 25.4 hiervor). Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte wegen Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. September 2016 bis am 27. Januar 2021, verurteilt. Folglich delinquierte der Beschuldigte bereits ca. 2,5 Jahre nach seiner Verurteilung erneut einschlägig. Die