Die Vorinstanz scheint indes zu verkennen, dass es sich nicht um Fotos handelt, sondern um Videodateien, was verschuldensmässig schwerer wiegt. Die Kammer erachtet daher vielmehr eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als verschuldensadäquat, wovon 45 Tage asperierend zu berücksichtigen wären. Betreffend Täterkomponenten ist insbesondere auf die Vorstrafe hinzuweisen. Wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. Februar 2014 u.a. wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie (beides mehrfach begangen) vorbestraft ist (vgl. E. 25.4 hiervor).