26.3 Pornografie Für den Besitz zum Zwecke des Konsums von drei Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Besitz zum Zwecke des Konsums von 13 Videodateien mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen erachtete die Vorinstanz unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen als angemessen. Die Vorinstanz scheint indes zu verkennen, dass es sich nicht um Fotos handelt, sondern um Videodateien, was verschuldensmässig schwerer wiegt.