1 Abs. 3 StGB zugrunde liegt, ist wiederum Ausdruck einer besonderen Skrupellosigkeit. Im Vergleich zur Vorinstanz ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Leiche des Opfers im See von unbeteiligten Privatpersonen gefunden wurde. Die Kammer wertete das Tatverschulden insgesamt als mittelschwer bis schwer. Folglich ist vorliegend bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Davon wären ⅔, ausmachend 16 Monate, zu asperieren. 26.3 Pornografie