Folglich würde die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes die Einsatzfreiheitsstrafe bilden und die Freiheitsstrafen wegen der Störung des Totenfriedens, der Pornografie (mehrfach begangen) und der Gewaltdarstellungen wären zu asperieren. 26.2 Störung des Totenfriedens Bezüglich der Tatschwere kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Mordqualifikation (Nachtatverhalten) verwiesen werden (E. 21.3 und 25.3 hiervor). Dieses Verhalten, welches dem Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zugrunde liegt, ist wiederum Ausdruck einer besonderen Skrupellosigkeit.