Eine Asperation ist aufgrund der bereits ausgeschöpften Höhe der (Zeit-)Strafe damit grundsätzlich nicht mehr möglich. Trotzdem misst die Kammer die Strafen für die übrigen Delikte zu, um zu zeigen, dass auch bei einer etwas niedrigeren Freiheitsstrafe für den Mord die höchste Zeitstrafe immer noch angemessen gewesen wäre. Folglich würde die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes die Einsatzfreiheitsstrafe bilden und die Freiheitsstrafen wegen der Störung des Totenfriedens, der Pornografie (mehrfach begangen) und der Gewaltdarstellungen wären zu asperieren.