26. Asperation für die weiteren (rechtskräftigen) Schuldsprüche 26.1 Vorbemerkungen Da die Kammer die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes auf 20 Jahre festgesetzt hat, ist in der Folge Art. 40 StGB zu berücksichtigen, der die Höchstdauer der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre beschränkt (vgl. E. 23 hiervor). Eine Asperation ist aufgrund der bereits ausgeschöpften Höhe der (Zeit-)Strafe damit grundsätzlich nicht mehr möglich.