Gleiches gilt für die Vorstrafe des Beschuldigten: Im Strafregisterauszug vom 21. Januar 2025 ist eine Verurteilung vom 24. Februar 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie (beides mehrfach begangen), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ersichtlich (pag. 3059 f.). Theoretisch wäre diese Vorstrafe bei der Einsatzstrafe für den Mord straferhöhend zu berücksichtigen, aber es verhält sich gleich wie mit der Unmöglichkeit der Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens im konkreten Fall.