Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich der Eindruck der Kammer, welchen sie bereits aus den Akten gewonnen hatte, wonach der Beschuldigte stets zuerst das Verhalten anderer Personen kritisiert und in Frage stellt sowie gleichzeitig versucht, seinen eigenen Willen durchzusetzen. Insgesamt wäre das Vollzugsverhalten des Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, was indes weder bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe noch bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren möglich ist. Gleiches gilt für die Vorstrafe des Beschuldigten: