Ferner sei die Bereitschaft des Beschuldigten zur Zusammenarbeit bei der Vollzugsplanung begrenzt. Entgegen der Verteidigung ist der Beschuldigte nicht schlicht als engagierter Häftling, welcher für seine Rechte einsteht, einzustufen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich der Eindruck der Kammer, welchen sie bereits aus den Akten gewonnen hatte, wonach der Beschuldigte stets zuerst das Verhalten anderer Personen kritisiert und in Frage stellt sowie gleichzeitig versucht, seinen eigenen Willen durchzusetzen.