250 Z. 25 f.), lachte der Beschuldigte und gab an, ab und zu eine komische Ausdrucksweise zu haben. Grundsätzlich sei es scheisse gelaufen und so wie er reagiert habe, sei es auch scheisse gewesen (vgl. pag. 3085 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte entschuldigte sich aber für seine Taten nie und meinte lediglich, die Eltern würden das Opfer verstossen haben (vgl. pag. 3093 Z. 30 ff.). Die erstinstanzlichen Ausführungen bezüglich Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens bzw. im Strafverfahren sind deutlich zu relativieren. Gemäss Vollzugsbericht vom 16. Januar 2025 der JVA Q._______