94 falsch gehandelt haben will (beispielhaft seine Aussage dazu: «Scheisse gelaufen, scheisse reagiert» [pag. 250 Z. 25 f.]). Daraus folgt auch, dass beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue auszumachen sind. Diesen Eindruck erhielt auch die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung. Auf Frage, ob er weiterhin geltend mache, «Scheisse gelaufen, scheisse reagiert» (pag. 250 Z. 25 f.), lachte der Beschuldigte und gab an, ab und zu eine komische Ausdrucksweise zu haben.